Satzung

FÖRDERVEREIN GOSSELDING,
Gosselding 1, 84428 Buchbach

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Förderverein Gosselding e.V. Sitz des Vereins ist Gosselding bei Buchbach. Der Verein ist ins Vereinsregister des Amtsgerichts Mühldorf eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung, vor allem durch Förderung von Maßnahmen zur Jugendhilfe und Jugendbildung in der Internationalen Begegnungsstätte Gosselding, maßgeblich auch durch Organisation und Leitung von nationalen und internationalen Work-Camps, Seminaren und Kursen, ausgerichtet an der Willenserklärung des Verbandes Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder wie nachstehend wiedergegeben, wobei diese Willenserklärung Grundlage der Arbeit des Vereins ist.
Der Verein ist selbstlos tätig und unterhält für seine Arbeit die Internationale Begegnungsstätte Gosselding; der Verein verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.

Aufgabe und Ziel

dienen der Herausforderung an Mitglieder, Mitarbeiter und Gäste zur ständigen Reflektion der eigenen Bedürfnisse und Interessen sowie der sozialen und politischen Situation und als Anstoß zu gesellschaftlichem Handeln; sie fordern eine laufende Überprüfung der Praxis der Arbeit im Verein.
Das Evangelium von Jesus Christus als Orientierungshilfe für den Einzelnen und die Arbeit im Verein. Ständige Auseinandersetzung mit der christlichen Botschaft hilft, die Praxis des Vereins stets neu zu befragen. Das ermöglicht die Hinwendung zum Nächsten und die Überwindung von ungerechtfertigten Abhängigkeiten, Schuldgefühlen, Gruppenzwang und Angst.
Zu den Merkmalen pfadfinderischer und damit der Arbeit des Vereins gehören die kleine Gruppe, die Führung im Dialog und die Mitverantwortung des einzelnen.
Spiel und Geselligkeit, Veranstaltungen in der Gruppe, altersgemäße Aufarbeitung gesellschaftlicher Pobleme in Diskussion und Aktion dienen im besonderen dazu, Selbständigkeit und Zuwendungsfähigkeit, Fantasie, Verantwortung und Urteilsfähigkeit zu entwickeln.
In koedukativen Gruppen können Mädchen und Jungen lernen, ihre gesellschaftlich geprägten Rollen zu erkennen und zu verändern. Dazu ist die gleichgewichtige Beteiligung von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern, an den Leitungsaufgaben im Verein nötig.
Der Verein geht davon aus, daß seine Arbeit notwendig von politischer Bedeutung ist und politische Folgen hat. Das bedeutet, daß im Blick auf die gesellschaftliche Situation der Verein seine Aufgabe darin sieht, bei seiner Arbeit durch Förderung von Demokratisierung und Mitbestimmung einen Beitrag zu leisten zur Veränderung der Lebensbedingungen aller mit dem Ziel sozialer Gerechtigkeit. Er will helfen, Kindern und Jugendlichen auch im Kennenlernen ausländischer Gleichaltriger soziale und politische Zusammenhänge bewußt zu machen und sie dazu anregen und befähigen, ihre Interessen in Solidarität mit anderen zu vertreten.
Der Verein ist bereit, in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland, die ihre Arbeit auf der Grundlage der christlichen Botschaft und demokratischen und sozialen Engagements durchführen, die Herausforderungen aufzunehmen, die sich heute an die Arbeit mit Jugendlichen und Erwachsenen stellen.
Die Zusammenarbeit mit diesen Verbänden ermöglicht einen Ansatz zu einer aktiven Friedenserziehung.

§ 3 Gewinnverteilung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, dessen Mitgliedschaft vom Vorstand bestätigt wird und der 18 Jahre alt ist.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Die Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen.
Es wird zwischen einer aktiven und einer passiven Mitgliedschaft unterschieden. Aktive Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme; die Zahl der aktiven Mitglieder soll 25 Personen nicht überschreiten. Passive Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, jedoch nicht Stimmrecht.
Der Vorstand muß die aktive bzw. passive Mitgliedschaft bestätigen. Jedes Vereinsmitglied muß seinen Beitritt als aktives bzw. passives Mitglied ausdrücklich schriftlich erklären; auch im Falle des Austrittes ist dieser dem Vorstand ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied (egal ob aktiv oder passiv) mit einfacher Mehrheit ausschließen; ein derartiger Ausschluß muß zu Protokoll der Mitgliederversammlung umfassend begründet werden.
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen unverzüglich einberufen werden, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält, oder ein Viertel der Mitglieder sie beantragt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß schriftlich mindestens drei Wochen vorher erfolgen. In der Einladung ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen worden ist und wenn mindestens die Hälfte aller aktiven Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Ein für alle Mitglieder vorgeschlagener Entscheidungsmodus ist der Konsens. (Entscheidung, die von allen getragen werden kann.) Kommt kein Konsens zustande, entscheidet die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Über die Ergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom 1. Vorsitzenden und von Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dieses ist jedem Mitglied auszuhändigen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
  • Sie nimmt den Bericht der gewählten Kassenprüfer entgegen
  • Sie nimmt den Kassenbericht des laufenden Jahres entgegen
  • Sie beschließt über Grundstückserwerb und Veräußerung
  • Sie entlastet den Vorstand

Fordert ein Mitglied geheime Wahl, so ist diese durchzuführen.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und dem Beisitzer. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, wobei jedes Vorstandsmitglied einzeln gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand erledigt alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Er kann bei Bedarf weitere Mitglieder kooptieren. Er muß der Mitgliederversammlung darüber berichten; diese kann die Kooptierten mit 2/3 Mehrheit abberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei gewählte Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden anwesend sind.
Im Vorstand ist Konsensentscheidung anzustreben, bei Nichtzustandekommen wird mit einfacher Mehrheit entschieden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, muß spätestens bei der nächsten Mitgliedsversammlung nachgewählt werden.

§ 7 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

Zur Satzungsänderung ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung befugt.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 aller anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 aller anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Jugendring, Körperschaft des öffentlichen Rechts, derzeit Herzog-Heinrich-Straße 7 in München, der es unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

So beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 23. Mai 1998 in Gosselding; anwesend waren 15 von 22 aktiven Mitgliedern. Der Beschluß ist einstimmig erfolgt.

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